Gemäss Berechnungen des Kantonstierarztes gestützt auf Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 31 TSchV unter Mitberücksichtigung von Anmerkung 3 zu Tabelle 7 wäre eine maximale Bestossung im permanent zugänglichen Auslauf von 4 bis 6 Equiden (abhängig von der Widerristhöhe) möglich. Auch bei lediglich 8 Pferden wäre die am 12. November 2012 festgestellte permanente Auslauffläche von 82 m2 zu klein gewesen. Es könne keine Rede davon sein, dass der befestigte Weg (Fotodossier Nachkontrolle) rein provisorisch für gerade einmal maximal 45 Minuten ausgezäunt worden sein solle.