B 6/23), nicht zulässig. Demzufolge ist mangels gültiger Anklage in diesem Punkt die Frage der Gesetzesmässigkeit der Stallungen vor Obergericht nicht zu prüfen. Zu beurteilen bleiben nachfolgend einzig noch die Tierschutzkonformität der Auslaufflächen sowie die fehlende Registrierung zweier Pferde in der Tierverkehrsdatenbank Agate. 3. Genügen die Auslaufflächen den Tierschutzvorschriften?