So genügt beispielsweise ein Strafbefehl, der sich darauf beschränkt, die angeblich missachteten Verkehrsregeln aufzuzählen und gestützt darauf Anklage wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu erheben, diesen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2014 vom 16. Dezember 2014, in: SJZ 111 (2015) Nr. 10). Zudem ist eine Ergänzung der mangelhaften Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft im Schlussbericht, wie sie dies mit Eingabe vom 12. März 2014 getan hat (act. B 6/23), nicht zulässig.