In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz in Erw. 1.2 ihres Urteils zutreffend festgehalten, dass dem Strafbefehl zur Frage, ob die Unterkünfte ebenfalls noch zu beurteilen sind, einzig entnommen werden könne, „dass betreffende Stallungen und Unterstandsprovisorien sich in einem unveränderten Zustand präsentierten“ und es sei die Rede von „nicht tierschutzgerechten Stallungen“. Das Obergericht geht mit der Vorinstanz einig, dass diese Sätze in keiner Weise den vorstehend dargelegten Anforderungen an das Anklageprinzip genügen.