Art. 29 TVD-Verordnung. Die zur Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz genannten Gesetzesbestimmungen umfassen nun aber nicht nur die Regelung der tierschutzkonformen Auslaufflächen, sondern auch der Unterkünfte. Die Bemerkung der Berufungsklägerin in der Berufungserklärung, „es sollte klargestellt sein, dass sich die Anzeige betreffend der nicht tierschutzkonformen Aufstallung hauptsächlich auf das Nichteinhalten der Mindestmasse im permanent zugänglichen Auslauf des Mehrraumlaufstalls beziehe“ bringt keine vollständige Klärung darüber, was genau angefochten worden ist.