Seite 8 Beweiswürdigung enthält (Art. 326 Abs. 2 StPO). Der Schlussbericht hat nur erläuternde Funktion, kann also eine mangelhafte (z. B. unvollständige oder sonst dem Anklagegrundsatz nicht genügende) Anklage nicht ergänzen (Schmid, a.a.O., N. 14 zu Art. 326).