Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die Anforderungen an die Anklageschrift werden in Art. 325 StPO konkretisiert.