Aber auch aus dem Schlussbericht vom 12. März 2014 gehe nicht hervor, ob die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten bezüglich der Abmessungen in den Stallungen einen Gesetzesverstoss vorwerfe. Selbst wenn dem Schlussbericht ein Vorwurf zu entnehmen wäre, sei nicht erkennbar, in welcher Stallung und um welches Mass dies hätte der Fall sein sollen. Die Vorinstanz sei somit richtigerweise davon ausgegangen, dass einzig die Einhaltung der Mindestfläche für Ausläufe in der Pferdehaltung gemäss Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 3 TSchV zur Beurteilung gestanden habe.