Seite 7 die Anzeige hauptsächlich auf das Nichteinhalten der Mindestmasse im permanent zugänglichen Auslauf des Mehrraumlaufstalls beziehe. Die Berufungsgegnerin lässt einwenden, der Sinn des Schlussberichts könne nicht eine nachträgliche Korrektur bzw. Erweiterung des eingeklagten Sachverhalts und der zur Last gelegten Gesetzesverstösse sein. Aber auch aus dem Schlussbericht vom 12. März 2014 gehe nicht hervor, ob die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten bezüglich der Abmessungen in den Stallungen einen Gesetzesverstoss vorwerfe.