Demzufolge hätten die Stallungen so angepasst werden müssen, dass die Stallhöhe zwischen Boden und Decke den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Es sei nicht einzusehen, weswegen im Schlussbericht nicht ergänzende Darstellungen zum Sachverhalt gemacht werden dürften, wenn ein solcher gesetzlich vorgesehener Schlussbericht nicht seines Sinnes entleert werden solle. Unangefochten bleibe der erstinstanzliche Freispruch betreffend ungenügender Beschaffenheit der Auslauffläche (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 TSchV, Art. 34 TSchV) sowie betreffend des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Damit sollte auch klargestellt sein, dass sich