Ferner beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Eugster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N. 3a zu Art. 398). Das Verfahren im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO kennt keine qualifizierte Rügepflicht (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 24 zu Art. 398). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG.