398 Abs. 3 lit. a StPO ebenso Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, weiter Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, wohl aber nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler, nach Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., N. 12 zu Art. 398). Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Hug/Scheidegger, in Donatsch/Hans-jakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N. 23 zu 398). Ferner beschränkt Art.