Die Anwendung der älteren Gesetzesfassungen hat indessen auf die vorliegende Beurteilung keinerlei Einfluss, da die zur Anwendung kommenden Artikel bis heute unverändert geblieben sind. Auf das beim Vorwurf der fehlenden Registrierung zweier Pferde massgebliche Tierseuchengesetz (TSG) sowie die Verordnung über die Tierverkehrsdatendank (TVD-Verordnung) wird in nachfolgender Erw. 4 eingegangen. 1.4 Berufungsgründe/Noven bei Übertretungen Alle Anklagepunkte gemäss Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sind mit Busse bedroht, sind also in Anwendung von Art. 103 StGB Übertretungen. Somit ist vorliegend