Als Tatzeitpunkt wird im Urteilsdispositiv für beide Anklagepunkte der 12. November 2012 aufgeführt, so dass die zu jenem Zeitpunkt geltenden Gesetze anzuwenden sind. Dies ist beim Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) die Version mit Stand am 1. Januar 2011 (aktuelle Fassung: Stand am 1. Mai 2014) sowie bei der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) die Version mit Stand am 1. Juni 2012 (aktuelle Fassung: Stand am 9. April 2015). Die Anwendung der älteren Gesetzesfassungen hat indessen auf die vorliegende Beurteilung keinerlei Einfluss, da die zur Anwendung kommenden Artikel bis heute unverändert geblieben sind.