1.3 Anwendbares Recht Zu beurteilen bleiben vor Obergericht gemäss Dispositiv Ziff. 1 alinea 1 des angefochtenen Urteils eine Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz sowie gemäss Dispositiv Ziff. 1 alinea 3 eine Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz. Als Tatzeitpunkt wird im Urteilsdispositiv für beide Anklagepunkte der 12. November 2012 aufgeführt, so dass die zu jenem Zeitpunkt geltenden Gesetze anzuwenden sind.