e) Der Berufungsbeklagten sowie der Einzelrichterin des Kantonsgerichts wurde Gelegenheit eingeräumt, zur Berufungserklärung Stellung zu nehmen (act. B 13). Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts verzichtete auf eine Stellungnahme (act. B 14), währenddem sich die Beschuldigte mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2014 vernehmen liess (act. B 16). Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - e vorstehend angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.