c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung gleichentags wurde der Beschuldigten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4), wovon diese keinen Gebrauch machte. d) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 19. September 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Berufung im schriftlichen Verfahren behandelt werde. Zudem wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, eine Ergänzung ihrer Berufungsbegründung nachzureichen (act. B 11). Davon machte diese keinen Gebrauch (act. B 13).