Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel a) Gegen das Urteil vom 21. Mai 2014, dessen Zustellung an die Staatsanwaltschaft in begründeter Ausfertigung am 2. Juli 2014 (act. B 6/49) erfolgt war, reichte diese mit Eingabe vom 18. Juli 2014 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein. b) Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 22. Juli 2014 wurde den Parteien die Zuweisung des Prozesses an die 2. Abteilung mitgeteilt (act. B 3).