B 6/38 und B 6/39). Das Urteil wurde der Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und begründet (act. B 6/38, S. 3). Das Dispositiv wurde den Parteien am 22. Mai 2014 schriftlich zugestellt (act. B 6/42), worauf die Staatsanwaltschaft rechtzeitig die Berufung anmeldete (act. B 6/45). Das Urteil in begründeter Ausfertigung wurde am 1. Juli 2014 an die Parteien versandt (act. B 6/47).