Unangefochten bleibt der erstinstanzliche Freispruch betreffend ungenügende Beschaffenheit der Auslauffläche (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 TSchV, Art. 34 TSchV) sowie betreffend des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. b) der Beschuldigten: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Beschuldigte sei in allen Punkten freizusprechen. 2. Es sei der Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2‘825.00 zu zahlen. bb) im Berufungsverfahren: 1. Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. Mai 2014 zu bestätigen.