1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2014 im Strafverfahren gegen B___ sei aufzuheben. 2. Die Angeklagte B___ sei wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und gegen das Tierseuchengesetz schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse angemessen zu bestrafen, 3. Unter Kostenfolge zulasten der Angeklagten. In der Berufungserklärung auf S. 4: