2. Der Beschuldigte B___ wird freigesprochen von der Anklage der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 TSchV i.V.m. Art. 61 TSchV. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 650.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 225.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 900.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘775.00 insgesamt, werden auf die Staatskasse genommen.