Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Entschädigung von CHF 2‘160.00 ist zu bestätigen. Die von RA BB___ vor Obergericht eingereichte Kostennote über einen Aufwand von 5,75 Stunden in der Höhe von CHF 1‘242.00 (inkl. MWSt; act. B 25) erweist sich als tarifkonform und auch angemessen. Somit ist der Beschuldigte für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren mit total CHF 3‘402.00 (inkl. MWSt) aus der Staatskasse zu entschädigen. Seite 14 In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: