4.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund des Verfahrensausganges hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Verteidigungskosten vor Kantons- und Obergericht. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Entschädigung von CHF 2‘160.00 ist zu bestätigen.