Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der gesamten Aktenlage der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegenüber B___, er habe seinen Pferden einen zu kleinen Auslauf zur Verfügung gestellt und deshalb die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, nicht erhärtet hat. Demzufolge ist die Berufung abzuweisen und B___ ist von der Anklage der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 TSchV i.V.m. Art. 61 TSchV freizusprechen.