Hinzu kommt, dass bereits die Vorinstanz in ihrer Erw. 2.6 auf die Bemerkung des Veterinäramtes zu Abbildung 7 hingewiesen hat, wonach „die Verschmutzung der Tiere auf den Weidegang zurückzuführen sei“. Nachweislich hatten die Pferde somit kurze Zeit vor der Kontrolle Seite 13 Weidegang, was die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass die Tiere einzig auf dem betonierten Verbindungsweg Auslauf erhielten, ebenfalls widerlegt. Aufgrund dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass es sich bei der Fotodokumentation um eine blosse Momentaufnahme während des Mistens handelt.