Geht man davon aus, dass es sich bei den 12 Pferden des Beschuldigten und seiner Lebensgefährtin um nicht genutzte Pferde und Jungpferde handelte, somit also von einem Maximum der zu gewährenden Auslaufzeit, ist mit der am 12. November 2012 vor Ort festgestellten Situation in keiner Weise belegt, dass den erwähnten Vorschriften nicht Genüge getan wurde. Im Gegenteil spricht der von B___ anlässlich der Einvernahme gemachte plausible Hinweis, die Pferde hätten um den auf Abb. 13 der Fotodokumentation zu sehenden Baum herum eine riesige Fläche gehabt, dafür, dass den Pferden zwischen den Mistzeiten ein ausreichend grosser Auslauf an mindestens 2 Stunden pro Tag zur Verfügung stand.