Aus den vorstehend aufgeführten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass zwischen den Mindestabmessungen eines permanent zugänglichen Auslaufs und den Mindest-Benutzungszeiten für diesen Auslauf zu unterscheiden ist. So haben etwa Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde sowie nicht genutzte Pferde Anrecht auf täglich mindestens zwei Stunden Auslauf, genutzte Pferde hingegen nur auf je mindestens zwei Stunden pro Woche.