Aufgrund der gesamten Aktenlage kommt das Obergericht zum Schluss, dass nicht nachgewiesen ist, dass die 12 Pferde am 12. November 2012 nicht die vorgeschriebene Mindest-Auslauffläche während der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer zur Verfügung hatten. Anzufügen ist, dass die Ansicht der Staatsanwaltschaft, die Tierschutzverordnung sehe bei den Mindestmassen keine Ausnahmebestimmung vor, auch nicht kurzfristig für Stunden, nicht ganz präzis ist. Aus den vorstehend aufgeführten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass zwischen den Mindestabmessungen eines permanent zugänglichen Auslaufs und den Mindest-Benutzungszeiten für diesen Auslauf zu unterscheiden ist.