Für die permanent zugängliche und befestigte Auslauffläche von 82 m2 sei gemäss Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 31 TSchV eine maximal zulässige Bestossung mit insgesamt maximal 4 bis 6 Pferden zulässig (act. B 5/1.6). Zu erwähnen ist sodann, dass in dieser Verfügung vom Veterinäramt nicht die für die 12 Pferde massgebliche Mindest-Auslauffläche in m2 errechnet und aufgeführt wurde, sondern die Pferdehalter diesbezüglich auf Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 31 TSchV verwiesen wurden (siehe auch Dispositiv Ziff. 3 der genannten Verfügung).