Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf (Art. 61 Abs. 1 TSchV). Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 zur Verfügung zu stellen (Art. 61 Abs. 2 TSchV). Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden (Art. 61 Abs. 3 TSchV). Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde sowie andere Pferde, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten (Art. 61 Abs. 4 TSchV).