Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 3 TSchV) widerspreche dem Sinn und Zweck der Tierschutzgesetzgebung und wäre völlig unverhältnismässig. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die permanent zugängliche Auslauffläche – abgesehen von kurzfristigen Ausnahmesituationen – nicht 82 m2, sondern insgesamt mehr als 270 m2 betragen habe und die Vorgaben gemäss Art. 61 Abs. 2 TSchV i.V.m. Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 3 TSchV eingehalten worden seien.