Seite 10 Fütterungs- und Ausmistperioden kurzfristig hätte „ausgezäunt“ werden können. Ausserhalb dieser Zeiten hätten den Tieren die oben erwähnten Flächen als permanent zugängliche Auslauffläche zur Verfügung gestanden. Die Berufungsklägerin übersehe, dass sich eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 TSchV auf langfristig ausgelegte Abweichungen und nicht auf kurzfristige Ausnahmesituationen beziehe. Art. 61 TSchV lasse gerade Ausnahmesituationen zu. Eine derart restriktive Auslegung von Art. 61 Abs. 2 TSchV (i.V.m. Anhang 1 Tabelle 7 Ziff.