Der permanent zugängliche Auslauf habe insgesamt ca. 270 m2 betragen und sei wie folgt aufgeteilt gewesen: ca. 100 m2 für eine Gruppe von 3 Pferden, ca. 140 m2 (ohne Unterstand) für eine Gruppe von 8 Pferden und ca. 30 m2 für den Hengst. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 12. November 2012 sei die Lebenspartnerin des Berufungsbeklagten gerade mit dem Misten der Auslauffläche beschäftigt gewesen und hätte zuvor die Tiere gefüttert. Der Zaun sei bewusst provisorisch angelegt gewesen, dass während der