Die Tierschutzverordnung sehe bei den Mindestmassen keine Ausnahmebestimmung vor, auch nicht kurzfristig für Stunden. Ein Ausnahmegesuch im Sinne von Art. 10 Abs. 3 TSchV ans Veterinäramt sei nicht erfolgt. Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, er halte daran fest dass es anlässlich der Kontrolle am 12. November 2012 zu einem Missverständnis gekommen sei. Der permanent zugängliche Auslauf habe insgesamt ca. 270 m2 betragen und sei wie folgt aufgeteilt gewesen: ca. 100 m2 für eine Gruppe von 3 Pferden, ca. 140 m2 (ohne Unterstand) für eine Gruppe von 8 Pferden und ca. 30 m2 für den Hengst.