im April 2012 bestanden. Im Fotodossier zur Nachkontrolle vom 17. April 2012 sei die fragliche Auszäunung auf S. 5 unteres Bild, S. 6 unteres Bild, S. 7 unteres Bild, und S. 8 oberes Bild, zu erkennen. Dass die Auslauffläche in einer Verfügung vom 26. Januar 2012 noch mit 140 m2 beziffert worden sei, sei zu jenem Kontrollzeitpunkt korrekt gewesen. Der Kantonstierarzt habe dem Beschuldigten schon im Januar 2012 die Unterlagen zur Flächenberechnung für Unterkunft und Auslauf, für Gruppe und Hengst, abgegeben. Die Tierschutzverordnung sehe bei den Mindestmassen keine Ausnahmebestimmung vor, auch nicht kurzfristig für Stunden.