3. Genügen die Auslaufflächen den Tierschutzvorschriften? Die Berufungsklägerin macht geltend, sie halte daran fest, dass der im Mehrraumlaufstall vorhandene, permanent zugängliche Auslauf mit 82 m2 zu klein gewesen sei. Beide Beschuldigten hätten erklärt, zur Nachkontrollzeit am 12. November 2012 seien sie am Misten gewesen und die Absperrung sei provisorisch für die „Mistzeit“