Das Obergericht geht mit der Vorinstanz einig, dass diese Sätze in keiner Weise den vorstehend dargelegten Anforderungen an das Anklageprinzip genügen. So genügt beispielsweise ein Strafbefehl, der sich darauf beschränkt, die angeblich missachteten Verkehrsregeln aufzuzählen und gestützt darauf Anklage wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu erheben, diesen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2014 vom 16. Dezember 2014, in: SJZ 111 (2015) Nr. 10).