Wie aus vorstehender Erw. 1.2 und 1.3 hervorgeht, ist vor Obergericht noch einer von vier Anklagepunkten offen, nämlich die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 TSchV i.V.m. Art. 61 TSchV. Die genannten Gesetzesbestimmungen umfassen nun aber nicht nur die Regelung der tierschutzkonformen Auslaufflächen, sondern auch der Unterkünfte.