1.3 Anwendbares Recht Zu beurteilen bleibt vor Obergericht gemäss Dispositiv Ziff. 1 alinea 1 des angefochtenen Urteils eine Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Als Tatzeitpunkt wird im Urteilsdispositiv der 12. November 2012 aufgeführt, so dass die zu jenem Zeitpunkt geltenden Gesetze anzuwenden sind. Dies ist beim Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) die Version mit Stand am 1. Januar 2011 (aktuelle Fassung: Stand am 1. Mai 2014) sowie bei der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) die Version mit Stand am 1. Juni 2012 (aktuelle Fassung: Stand am 9. April 2015).