1.2 Rechtskräftige Urteilspunkte Gestützt auf die Berufungsschrift sowie die Präzisierung der Anträge der Staatsanwaltschaft (act. B 1 und B 12) ist festzuhalten, dass Dispositiv Ziff. 1 alinea 2, 3 und 4 des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2014 nicht angefochten worden sind. Demnach sind die genannten Urteilspunkte gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig.