f) Dem Berufungsbeklagten sowie der Einzelrichterin des Kantonsgerichts wurde Gelegenheit eingeräumt, zur Berufungserklärung inkl. Präzisierung der Rechtsbegehren Stellung zu nehmen (act. B 18). Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts verzichtete auf eine Stellungnahme (act. B 19), währenddem sich der Beschuldigte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2014 vernehmen liess (act. B 21).