d) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 14. August 2014 wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, zu präzisieren, welche der in Dispositiv Ziff. 1 aufgeführten Anklagepunkte angefochten seien (act. B 9). Dem kam die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. August 2014 nach (act. B 12). Am 21. August 2014 wurde dem Beschuldigten erneut Gelegenheit zur Einreichung eines schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrags und/oder einer schriftlichen Anschlussberufung gegeben (act. B 13). Dieser machte wiederum davon keinen Gebrauch.