b) Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 22. Juli 2014 wurde den Parteien die Zuweisung des Prozesses an die 2. Abteilung mitgeteilt (act. B 3). c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung gleichentags wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4), wovon dieser keinen Gebrauch machte.