Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. Seite 4 D. Schriftenwechsel a) Gegen das Urteil vom 21. Mai 2014, dessen Zustellung an die Staatsanwaltschaft in begründeter Ausfertigung am 1. Juli 2014 (act. B 6/54) erfolgt war, reichte diese mit Eingabe vom 18. Juli 2014 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein.