C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2014 (ES2 14 4) wurde B___ von der Anklage der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz (begangen am 12. November 2012) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (begangen im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 3. April 2013) freigesprochen. Die Verfahrenskosten von total CHF 875.00 wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2‘160.00 (inkl. MWSt) zugesprochen.