aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei in allen Punkten freizusprechen. 2. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2‘825.00 zu zahlen. bb) im Berufungsverfahren: 1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. Mai 2014 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zuzüglich 8 % MWST] zu Lasten der Staatskasse. Seite 2 Sachverhalt