1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2014 im Strafverfahren gegen B___ sei aufzuheben. 2. Der Angeklagte B___ sei wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse angemessen zu bestrafen, 3. Unter Kostenfolge zulasten des Angeklagten. Im Schreiben vom 20. August 2014 (act. B 12): 1. Die Staatsanwaltschaft erhebt Berufung gegen Ziff. 1 alinea 1 des freisprechenden Urteils. 2. Nicht angefochten werden die Freisprüche in Ziff. 1 alinea 2, 3 und 4. b) des Beschuldigten: