Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 28. April 2015 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer, S. Plachel, H.P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 14 7 Sitzungsort Trogen Berufungsklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA A___ Berufungsbeklagter B___ Beschuldigter verteidigt durch: RA BB___ Gegenstand Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Anträge a) der Staatsanwaltschaft: aa) im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss entsprechend dem Strafbefehl): 1. Der Beschuldigte B___ sei wegen der vorsätzlichen Übertretung des Tierschutzgesetzes und der vorsätzlichen Übertretung des Tierseuchengesetzes sowie wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen im Zeitraum vom 26. Januar 2012 bis 3. April 2013, schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu einer Busse von CHF 2‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) zu verurteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. bb) im Berufungsverfahren: In der Berufungserklärung (act. B 1): 1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2014 im Strafverfahren gegen B___ sei aufzuheben. 2. Der Angeklagte B___ sei wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse angemessen zu bestrafen, 3. Unter Kostenfolge zulasten des Angeklagten. Im Schreiben vom 20. August 2014 (act. B 12): 1. Die Staatsanwaltschaft erhebt Berufung gegen Ziff. 1 alinea 1 des freisprechenden Urteils. 2. Nicht angefochten werden die Freisprüche in Ziff. 1 alinea 2, 3 und 4. b) des Beschuldigten: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei in allen Punkten freizusprechen. 2. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2‘825.00 zu zahlen. bb) im Berufungsverfahren: 1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. Mai 2014 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zuzüglich 8 % MWST] zu Lasten der Staatskasse. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht B___ und seine Lebenspartnerin C___ hielten gemeinsam mehrere Pferde auf ihrem Hof in D___. Eine erste Tierschutzkontrolle durch den Kantonstierarzt beider Appenzell, Dr. E___, erfolgte am 11. April 2011 (act. B 5/12). Die amtliche Tierärztin F___ führte am 15. November 2011 eine weitere Kontrolle durch (act. B 5/1.1, S. 1). Mit Verfügung des Veterinäramtes vom 26. Januar 2012 (act. B 5/1.1) wurden B___ und dessen Lebenspartnerin darauf hingewiesen, dass die tolerierte Auslauffläche für die Gruppe 158.4 m2 betrage und der Auslauf allein diese Bedingungen nicht erfülle (S. 3). Es ordnete an, dass bis 1. Juli 2012 unter anderem der Auslaufbereich so umzubauen sei, dass dieser der Tierschutzgesetzgebung entspreche und bis 31. März 2012 ein Baubewilligungsgesuch bei der zuständigen Behörde einzureichen sei (Dispositiv Ziff. 5). Eine Nachkontrolle der Pferdehaltung fand am 17. April 2012 statt (act. B 5/11). B___ und dessen Lebenspartnerin ersuchten das Veterinäramt mit Schreiben vom 29. Mai 2012 für die Befestigung des permanenten Auslaufs sowie das Umbaugesuch um Fristverlängerung (act. B 5/1.6, S. 2). Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 verlängerte das Veterinäramt die Frist für den Umbau des Auslaufbereichs bis zum 31. Oktober 2012 (act. B 5/1.2, Dispositiv Ziff. 1). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 ersuchten B___ und seine Lebenspartnerin um Verlängerung dieser Frist (act. B 5/5). Aufgrund dieses Gesuchs erfolgte eine Nachkontrolle durch die amtliche Tierärztin am 12. November 2012 (act. B 5/1.3, 5/1.4 und 5/1.5). B___ und C___ reichten beim Veterinäramt am 29. November 2012 bezüglich eines Verfügungsentwurfs eine schriftliche Stellungnahme ein (act. B 5/18 und 5/1.6, S. 3). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 (act. B 5/1.6) verlängerte das Veterinäramt unter anderem die Frist bezüglich der Anzahl erlaubter Pferde gemäss Tierschutzverordnung bis 15. Dezember 2012 (Dispositiv Ziff. 2 und 3) und für die Einreichung eines Baugesuchs bis 31. Dezember 2012 (Dispositiv Ziff. 5). Die amtliche Tierärztin kontrollierte am 14. Januar 2013 erneut die Pferdehaltung von B___ und C___ (act. B 5/1.7). Im Kontrollbericht wurden die erforderlichen Auslaufflächen als ausreichend bezeichnet (act. B 5/1.8, S. 12 ff.). Der damalige Rechtsvertreter des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin wandte sich am 22. Januar 2013 im Zusammenhang mit einem Rekurs an das Veterinäramt und ersuchte um klärende Angaben zu Dispositiv Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 4. Dezember 2012, „damit seine Mandanten rechtmässig handeln könnten“ (act. B 5/17). Das Baugesuch von B___ und C___ ging am 23. Januar 2013 beim Baukoordinationsdienst ein (act. B 5/1.9). B. Prozessgeschichte Seite 3 Das Veterinäramt reichte unter anderem wegen massiver Überbelegung des permanent zugänglichen und befestigten Auslaufs am 3. April 2013 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden gegen B___ und C___ ein (act. B 5/1; C___: siehe O2S 14 8). Die Befragung von B___ durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden fand am 25. Juni 2013 statt (act. B 5/8 und B 5/7), jene von C___ am 27. Juni 2013 (act. B 5/4 und B 5/3). Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2013 (U 13 399) wurde B___ wegen vorsätzlicher Übertretung des Tierschutzgesetzes sowie des Tierseuchengesetzes sowie wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von CHF 2‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 20 Tage) verurteilt (act. B 5/10). Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (act. B 5/14). Die Staatsanwaltschaft teilte B___ am 10. Februar 2014 mit, es sei vorgesehen, das Verfahren mittels Anklageerhebung an das Kantonsgericht abzuschliessen (act. B 5/21). Die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht erfolgte am 12. März 2014 (act. B 6/23). Vor der Hauptverhandlung ersuchte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts die Tierdatenbank Agate um schriftliche Auskunft (act. B 6/38), die Antwort ging am 16. Mai 2014 ein (act. B 6/41). Die Hauptverhandlung fand am 21. Mai 2014 statt, wobei für die Verfahren ES2 14 4 (B___) und ES2 14 5 (C___) eine gemeinsame Hauptverhandlung und eine gemeinsame Befragung der beiden Beschuldigten durchgeführt wurde (act. B 6/43 und B 6/44). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und begründet (act. B 6/43, S. 3). Das Dispositiv wurde den Parteien am 22. Mai 2014 schriftlich zugestellt (act. B 6/47), worauf die Staatsanwaltschaft rechtzeitig die Berufung anmeldete (act. B 6/50). Das Urteil in begründeter Ausfertigung wurde am 30. Juni 2014 an die Parteien versandt (act. B 6/52). C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2014 (ES2 14 4) wurde B___ von der Anklage der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz (begangen am 12. November 2012) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (begangen im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 3. April 2013) freigesprochen. Die Verfahrenskosten von total CHF 875.00 wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2‘160.00 (inkl. MWSt) zugesprochen. Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. Seite 4 D. Schriftenwechsel a) Gegen das Urteil vom 21. Mai 2014, dessen Zustellung an die Staatsanwaltschaft in begründeter Ausfertigung am 1. Juli 2014 (act. B 6/54) erfolgt war, reichte diese mit Eingabe vom 18. Juli 2014 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein. b) Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 22. Juli 2014 wurde den Parteien die Zuweisung des Prozesses an die 2. Abteilung mitgeteilt (act. B 3). c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung gleichentags wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4), wovon dieser keinen Gebrauch machte. d) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 14. August 2014 wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, zu präzisieren, welche der in Dispositiv Ziff. 1 aufgeführten Anklagepunkte angefochten seien (act. B 9). Dem kam die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. August 2014 nach (act. B 12). Am 21. August 2014 wurde dem Beschuldigten erneut Gelegenheit zur Einreichung eines schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrags und/oder einer schriftlichen Anschlussberufung gegeben (act. B 13). Dieser machte wiederum davon keinen Gebrauch. e) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 19. September 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Berufung im schriftlichen Verfahren behandelt werde. Zudem wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, eine Ergänzung ihrer Berufungsbegründung nachzureichen (act. B 16). Davon machte diese keinen Gebrauch (act. B 18). f) Dem Berufungsbeklagten sowie der Einzelrichterin des Kantonsgerichts wurde Gelegenheit eingeräumt, zur Berufungserklärung inkl. Präzisierung der Rechtsbegehren Stellung zu nehmen (act. B 18). Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts verzichtete auf eine Stellungnahme (act. B 19), währenddem sich der Beschuldigte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2014 vernehmen liess (act. B 21). Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - f vorstehend angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. Seite 5 Erwägungen des Gerichts 1. Formelles 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Auf die vorinstanzliche Erwägung Ziffer 1.1 zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). 1.2 Rechtskräftige Urteilspunkte Gestützt auf die Berufungsschrift sowie die Präzisierung der Anträge der Staatsanwaltschaft (act. B 1 und B 12) ist festzuhalten, dass Dispositiv Ziff. 1 alinea 2, 3 und 4 des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2014 nicht angefochten worden sind. Demnach sind die genannten Urteilspunkte gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig. 1.3 Anwendbares Recht Zu beurteilen bleibt vor Obergericht gemäss Dispositiv Ziff. 1 alinea 1 des angefochtenen Urteils eine Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Als Tatzeitpunkt wird im Urteilsdispositiv der 12. November 2012 aufgeführt, so dass die zu jenem Zeitpunkt geltenden Gesetze anzuwenden sind. Dies ist beim Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) die Version mit Stand am 1. Januar 2011 (aktuelle Fassung: Stand am 1. Mai 2014) sowie bei der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) die Version mit Stand am 1. Juni 2012 (aktuelle Fassung: Stand am 9. April 2015). Die Anwendung der älteren Gesetzesfassungen hat indessen auf die vorliegende Beurteilung keinerlei Einfluss, da die zur Anwendung kommenden Artikel bis heute unverändert geblieben sind. 1.4 Berufungsgründe/Noven bei Übertretungen Alle Anklagepunkte gemäss Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sind mit Busse bedroht, sind also in Anwendung von Art. 103 StGB Übertretungen. Somit ist vorliegend Art. 398 Abs. 4 StPO zu beachten. Danach prüft das Berufungsgericht das Urteil zunächst Seite 6 auf Rechtsfehler, womit offenbar (nach der üblicheren Terminologie) Rechtsverletzungen gemeint sind. Analog zu Art. 95 BGG ist primär an Verletzungen des Bundesrechts, so der StPO oder des StGB, aber auch z. B. der Grundrechte nach BV oder EMRK zu denken. Gerügt werden kann in Anlehnung an Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO ebenso Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, weiter Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, wohl aber nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler, nach Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., N. 12 zu Art. 398). Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Hug/Scheidegger, in Donatsch/ Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N. 23 zu 398). Ferner beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Eugster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N. 3a zu Art. 398). Das Verfahren im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO kennt keine qualifizierte Rügepflicht (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 24 zu Art. 398). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung (Schmid, a.a.O., N. 13 zu Art. 398). 2. Tierschutzkonforme Stallungen – Anklageprinzip Die Berufungsklägerin bringt vor, nachdem gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben worden sei, habe sie gemäss Art. 355 StPO wenige weitere Abklärungen getätigt und diese im Schlussbericht im Sinne einer Präzisierung der Anklage sichtbar gemacht. Demzufolge hätten die Stallungen so angepasst werden müssen, dass die Stallhöhe zwischen Boden und Decke den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Es sei nicht einzusehen, weswegen im Schlussbericht nicht ergänzende Darstellungen zum Sachverhalt gemacht werden dürften, wenn ein solcher gesetzlich vorgesehener Schlussbericht nicht seines Sinnes entleert werden solle. Unangefochten bleibe der erstinstanzliche Freispruch betreffend ungenügender Beschaffenheit der Auslauffläche (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 TSchV, Art. 34 TSchV) sowie betreffend des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Damit sollte auch klargestellt sein, dass sich Seite 7 die Anzeige hauptsächlich auf das Nichteinhalten der Mindestmasse im permanent zugänglichen Auslauf des Mehrraumlaufstalls beziehe. Der Berufungsgegner lässt einwenden, der Sinn des Schlussberichts könne nicht eine nachträgliche Korrektur bzw. Erweiterung des eingeklagten Sachverhalts und der zur Last gelegten Gesetzesverstösse sein. Aber auch aus dem Schlussbericht vom 12. März 2014 gehe nicht hervor, ob die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten bezüglich der Abmessungen in den Stallungen einen Gesetzesverstoss vorwerfe. Selbst wenn dem Schlussbericht ein Vorwurf zu entnehmen wäre, sei nicht erkennbar, in welcher Stallung und um welches Mass dies hätte der Fall sein sollen. Die Vorinstanz sei somit richtigerweise davon ausgegangen, dass einzig die Einhaltung der Mindestfläche für Ausläufe in der Pferdehaltung gemäss Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 3 TSchV zur Beurteilung gestanden habe. Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die Anforderungen an die Anklageschrift werden in Art. 325 StPO konkretisiert. Danach hat die Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Weil das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es diesen nicht anhand der Akten selbst bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2014 vom 16. Dezember 2014, in: SJZ 111 (2015) Nr. 10). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Wird Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben (Art. 354 ff. StPO) und entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Seite 8 Beweiswürdigung enthält (Art. 326 Abs. 2 StPO). Der Schlussbericht hat nur erläuternde Funktion, kann also eine mangelhafte (z. B. unvollständige oder sonst dem Anklagegrundsatz nicht genügende) Anklage nicht ergänzen (Schmid, a.a.O., N. 14 zu Art. 326). Wie aus vorstehender Erw. 1.2 und 1.3 hervorgeht, ist vor Obergericht noch einer von vier Anklagepunkten offen, nämlich die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 TSchV i.V.m. Art. 61 TSchV. Die genannten Gesetzesbestimmungen umfassen nun aber nicht nur die Regelung der tierschutzkonformen Auslaufflächen, sondern auch der Unterkünfte. Die Bemerkung der Berufungsklägerin in der Berufungserklärung, „es sollte klargestellt sein, dass sich die Anzeige betreffend der nicht tierschutzkonformen Aufstallung hauptsächlich auf das Nichteinhalten der Mindestmasse im permanent zugänglichen Auslauf des Mehrraumlaufstalls beziehe“ bringt keine vollständige Klärung darüber, was genau angefochten worden ist. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz in Erw. 1.2 ihres Urteils zutreffend festgehalten, dass dem Strafbefehl zur Frage, ob die Unterkünfte ebenfalls noch zu beurteilen sind, einzig entnommen werden könne, „dass betreffende Stallungen und Unterstandsprovisorien sich in einem unveränderten Zustand präsentierten“ und es sei die Rede von „nicht tierschutzgerechten Stallungen“. Das Obergericht geht mit der Vorinstanz einig, dass diese Sätze in keiner Weise den vorstehend dargelegten Anforderungen an das Anklageprinzip genügen. So genügt beispielsweise ein Strafbefehl, der sich darauf beschränkt, die angeblich missachteten Verkehrsregeln aufzuzählen und gestützt darauf Anklage wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu erheben, diesen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2014 vom 16. Dezember 2014, in: SJZ 111 (2015) Nr. 10). Zudem ist eine Ergänzung der mangelhaften Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft im Schlussbericht, wie sie dies mit Eingabe vom 12. März 2014 getan hat (act. B 6/23), nicht zulässig. Demzufolge ist mangels gültiger Anklage in diesem Punkt die Frage der Gesetzesmässigkeit der Stallungen vor Obergericht nicht zu prüfen. Zu beurteilen bleibt nachfolgend einzig noch die Tierschutzkonformität der Auslaufflächen. 3. Genügen die Auslaufflächen den Tierschutzvorschriften? Die Berufungsklägerin macht geltend, sie halte daran fest, dass der im Mehrraumlaufstall vorhandene, permanent zugängliche Auslauf mit 82 m2 zu klein gewesen sei. Beide Beschuldigten hätten erklärt, zur Nachkontrollzeit am 12. November 2012 seien sie am Misten gewesen und die Absperrung sei provisorisch für die „Mistzeit“ Seite 9 von maximal ca. 45 Minuten errichtet worden. Die kontrollierende Tierärztin habe ja gesehen, dass „Mistzeit“ gewesen sei. Die Aufgabe der kontrollierenden Tierärztin sei es lediglich gewesen, den Zustand zu dokumentieren, nicht diesen zu werten. Fakt sei, dass bei der Kontrolle 12 Pferde in der gesamten Pferdehaltung vorhanden gewesen seien. Gemäss Behauptungen der Beschuldigten sei dieser strittige Auslauf des Mehrraumlaufstalls aber nur für eine Gruppe von 8 Pferden bestimmt gewesen. Gemäss Berechnungen des Kantonstierarztes gestützt auf Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 31 TSchV unter Mitberücksichtigung von Anmerkung 3 zu Tabelle 7 wäre eine maximale Bestossung im permanent zugänglichen Auslauf von 4 bis 6 Equiden (abhängig von der Widerristhöhe) möglich. Auch bei lediglich 8 Pferden wäre die am 12. November 2012 festgestellte permanente Auslauffläche von 82 m2 zu klein gewesen. Es könne keine Rede davon sein, dass der befestigte Weg (Fotodossier Nachkontrolle) rein provisorisch für gerade einmal maximal 45 Minuten ausgezäunt worden sein solle. Es handle sich, wie den Bildern Nr. 10, 11, 12, 13 oder 19 des genannten Fotodossiers zu entnehmen sei, um einen ziemlich aufwendig zu erstellenden Zaun mit zwei stromführungsfähigen Litzen, der mit Sicherheit nicht für Minuten oder Stunden erstellt worden sei. Demselben Aktenstück sei zu entnehmen, dass der geplante Auslauf noch befestigt werde, sobald Baumaterial zugeführt werde (Bild Nr. 10 mit Beschreibung dazu). Auf Bild Nr. 11 sei deutlich zu erkennen, dass auf der Fläche ausserhalb des betonierten Weges eine noch zu befestigende Fläche vorhanden sei, die nicht benutzbar sei, da der Humus abgetragen worden sei. Die hier erwähnte, provisorisch aussehende Umzäunung habe offenbar schon im April 2012 bestanden. Im Fotodossier zur Nachkontrolle vom 17. April 2012 sei die fragliche Auszäunung auf S. 5 unteres Bild, S. 6 unteres Bild, S. 7 unteres Bild, und S. 8 oberes Bild, zu erkennen. Dass die Auslauffläche in einer Verfügung vom 26. Januar 2012 noch mit 140 m2 beziffert worden sei, sei zu jenem Kontrollzeitpunkt korrekt gewesen. Der Kantonstierarzt habe dem Beschuldigten schon im Januar 2012 die Unterlagen zur Flächenberechnung für Unterkunft und Auslauf, für Gruppe und Hengst, abgegeben. Die Tierschutzverordnung sehe bei den Mindestmassen keine Ausnahmebestimmung vor, auch nicht kurzfristig für Stunden. Ein Ausnahmegesuch im Sinne von Art. 10 Abs. 3 TSchV ans Veterinäramt sei nicht erfolgt. Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, er halte daran fest dass es anlässlich der Kontrolle am 12. November 2012 zu einem Missverständnis gekommen sei. Der permanent zugängliche Auslauf habe insgesamt ca. 270 m2 betragen und sei wie folgt aufgeteilt gewesen: ca. 100 m2 für eine Gruppe von 3 Pferden, ca. 140 m2 (ohne Unterstand) für eine Gruppe von 8 Pferden und ca. 30 m2 für den Hengst. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 12. November 2012 sei die Lebenspartnerin des Berufungsbeklagten gerade mit dem Misten der Auslauffläche beschäftigt gewesen und hätte zuvor die Tiere gefüttert. Der Zaun sei bewusst provisorisch angelegt gewesen, dass während der Seite 10 Fütterungs- und Ausmistperioden kurzfristig hätte „ausgezäunt“ werden können. Ausserhalb dieser Zeiten hätten den Tieren die oben erwähnten Flächen als permanent zugängliche Auslauffläche zur Verfügung gestanden. Die Berufungsklägerin übersehe, dass sich eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 TSchV auf langfristig ausgelegte Abweichungen und nicht auf kurzfristige Ausnahmesituationen beziehe. Art. 61 TSchV lasse gerade Ausnahmesituationen zu. Eine derart restriktive Auslegung von Art. 61 Abs. 2 TSchV (i.V.m. Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 3 TSchV) widerspreche dem Sinn und Zweck der Tierschutzgesetzgebung und wäre völlig unverhältnismässig. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die permanent zugängliche Auslauffläche – abgesehen von kurzfristigen Ausnahmesituationen – nicht 82 m2, sondern insgesamt mehr als 270 m2 betragen habe und die Vorgaben gemäss Art. 61 Abs. 2 TSchV i.V.m. Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 3 TSchV eingehalten worden seien. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Busse bis zu 20‘000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen (Art 10 Abs. 1 TSchV). Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf (Art. 61 Abs. 1 TSchV). Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 zur Verfügung zu stellen (Art. 61 Abs. 2 TSchV). Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden (Art. 61 Abs. 3 TSchV). Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde sowie andere Pferde, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten (Art. 61 Abs. 4 TSchV). Genutzte Pferde müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten (Art. 61 Abs. 5 TSchV). Auf den Auslauf kann in den folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Pferde während dieser Zeit täglich genutzt werden: a. für neu in einem Betrieb eingestallte Pferde; b. bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen zwischen dem 1. November und dem 30. April; c. während dem Einsatz im Militärdienst; d. auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen (Art. 61 Abs. 6 TSchV). Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen (Art. 61 Abs. 7 TSchV). Als Auslauffläche im Sinne der Tierschutzverordnung gelten: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege (Art. 2 Abs. 3 lit. f TSchV). Der Begriff Nutzung von Pferden in der Seite 11 Tierschutzverordnung wird als die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine definiert (Art. 2 Abs. 3 lit. o TSchV). Weiter versteht die Tierschutzverordnung unter Jungpferden abgesetzte Fohlen bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, aber längstens bis zum Alter von 30 Monaten (Art. 2 Abs. 3 lit. q TSchV). Weitere Informationen zur Pferdehaltung finden sich in der Fachinformation Tierschutz, Auslaufvorschriften für Pferde, des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV vom Dezember 2013 (abrufbar unter: www.blv.admin.ch). Laut Anklageschrift bzw. Strafbefehl ist die Situation, wie sie sich am 12. November 2012 präsentierte, vorliegend Beurteilungsgegenstand. An diesem Tag erfolgte eine Nachkontrolle durch die amtliche Tierärztin, welche die angetroffene Situation in einer Fotodokumentation festhielt (act. B 5/1.4). Ziff. 11 der daraufhin am 4. Dezember 2012 erlassenen Verfügung des Veterinäramtes ist zu entnehmen, dass am 12. November 2012 12 Pferde angetroffen worden seien, und sich der permanent zugängliche Auslauf zum Zeitpunkt der Kontrolle auf den befestigten Weg zwischen dem oberen und dem unteren Stall beschränkt habe. Diese Auslauffläche betrage rund 82 m2 (gemäss Flächenberechnung Geoportal GIS). Der unbefestigte Auslauf und die Weideflächen seien erdig, matschig, ackerartig gewesen. Für die permanent zugängliche und befestigte Auslauffläche von 82 m2 sei gemäss Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 31 TSchV eine maximal zulässige Bestossung mit insgesamt maximal 4 bis 6 Pferden zulässig (act. B 5/1.6). Zu erwähnen ist sodann, dass in dieser Verfügung vom Veterinäramt nicht die für die 12 Pferde massgebliche Mindest-Auslauffläche in m2 errechnet und aufgeführt wurde, sondern die Pferdehalter diesbezüglich auf Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 31 TSchV verwiesen wurden (siehe auch Dispositiv Ziff. 3 der genannten Verfügung). Anzuführen ist, dass die Berechnung der tierschutzkonformen Auslauffläche gemäss der genannten Tabelle von folgenden Faktoren abhängig ist: „Widerristhöhe“, „fünf und mehr gut verträgliche Pferde“, „Jungpferdegruppen von 2-5 Tieren“. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass B___ in der Einvernahme durch die Kantonspolizei die Anzahl von 12 Pferden in seiner Haltungsanlage bestätigte (act. B 5/8, S. 3). Eine detaillierte Berechnung kann indessen angesichts der nachfolgend dargelegten Überlegungen unterbleiben. Aus der Fotodokumentation der amtlichen Tierärztin über die Kontrolle am 12. November 2012 ist ersichtlich, dass C___ im Kontrollzeitpunkt um 8.30 Uhr morgens gerade am Misten war. Laut Tierärztin war zu diesem Zeitpunkt lediglich der betonierte Verbindungsweg zum oberen Stall (Abb. 10) für die 12 Pferde zugänglich. Vor Kantonsgericht gab B___ diesbezüglich an (act. B 6/44), während der Reinigungszeit hätten sie, was legal und normal sei, für kurze Zeit gewisse Ausläufe abgesperrt, damit man diese in Ruhe reinigen könne. Man sehe auch auf den Bildern, dass die Ausläufe nur Seite 12 provisorisch abgetrennt gewesen seien (S. 5). Weiter wies B___ in der Einvernahme auf act. B 5/1.4, Abb. 13, unten beim Baum hin: sie hätten eine riesengrosse Fläche, die sei trocken und trittfest. Die Pferde hätten jeweils zusätzlich diese Fläche zur Verfügung (S. 6). An diesem Tag hätten sie gewusst, dass in kurzer Zeit der LKW mit der Ware gekommen sei, daher hätte alles noch etwas provisorischer ausgesehen als sonst. Daher hätten sie um den Baum herum extra noch 200 m2 offen gelassen (S. 6). Aufgrund der gesamten Aktenlage kommt das Obergericht zum Schluss, dass nicht nachgewiesen ist, dass die 12 Pferde am 12. November 2012 nicht die vorgeschriebene Mindest-Auslauffläche während der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer zur Verfügung hatten. Anzufügen ist, dass die Ansicht der Staatsanwaltschaft, die Tierschutzverordnung sehe bei den Mindestmassen keine Ausnahmebestimmung vor, auch nicht kurzfristig für Stunden, nicht ganz präzis ist. Aus den vorstehend aufgeführten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass zwischen den Mindestabmessungen eines permanent zugänglichen Auslaufs und den Mindest-Benutzungszeiten für diesen Auslauf zu unterscheiden ist. So haben etwa Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde sowie nicht genutzte Pferde Anrecht auf täglich mindestens zwei Stunden Auslauf, genutzte Pferde hingegen nur auf je mindestens zwei Stunden pro Woche. Geht man davon aus, dass es sich bei den 12 Pferden des Beschuldigten und seiner Lebensgefährtin um nicht genutzte Pferde und Jungpferde handelte, somit also von einem Maximum der zu gewährenden Auslaufzeit, ist mit der am 12. November 2012 vor Ort festgestellten Situation in keiner Weise belegt, dass den erwähnten Vorschriften nicht Genüge getan wurde. Im Gegenteil spricht der von B___ anlässlich der Einvernahme gemachte plausible Hinweis, die Pferde hätten um den auf Abb. 13 der Fotodokumentation zu sehenden Baum herum eine riesige Fläche gehabt, dafür, dass den Pferden zwischen den Mistzeiten ein ausreichend grosser Auslauf an mindestens 2 Stunden pro Tag zur Verfügung stand. Zu erkennen ist dieser ebenfalls mit weissen Stromlitzen eingezäunte Auslauf beim Baum auch auf Abb. 2, dort jedoch von unten her gesehen. Nachvollziehbar und glaubwürdig ist weiter, dass die Pferdehalter B___ und C___ anlässlich der Kontrolle kurzzeitig einen Teil der Ausläufe provisorisch abgesperrt haben, um diese abzuäppeln. Zum strittigen provisorischen Charakter der Absperrung ist zu bemerken, dass erfahrungsgemäss die auf verschiedenen Abbildungen der Fotodokumentation zu erkennenden weissen Plastiksteckpfähle mitsamt den Stromlitzen problemlos und rasch umgesteckt werden können. Dies spricht ebenfalls dafür, dass nach den Reinigungsarbeiten die Auslaufflächen ohne weiteres wieder geöffnet werden konnten. Hinzu kommt, dass bereits die Vorinstanz in ihrer Erw. 2.6 auf die Bemerkung des Veterinäramtes zu Abbildung 7 hingewiesen hat, wonach „die Verschmutzung der Tiere auf den Weidegang zurückzuführen sei“. Nachweislich hatten die Pferde somit kurze Zeit vor der Kontrolle Seite 13 Weidegang, was die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass die Tiere einzig auf dem betonierten Verbindungsweg Auslauf erhielten, ebenfalls widerlegt. Aufgrund dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass es sich bei der Fotodokumentation um eine blosse Momentaufnahme während des Mistens handelt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der gesamten Aktenlage der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegenüber B___, er habe seinen Pferden einen zu kleinen Auslauf zur Verfügung gestellt und deshalb die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, nicht erhärtet hat. Demzufolge ist die Berufung abzuweisen und B___ ist von der Anklage der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 TSchV i.V.m. Art. 61 TSchV freizusprechen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte freigesprochen wurde, sind sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vom Staat zu tragen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 900.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). 4.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund des Verfahrensausganges hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Verteidigungskosten vor Kantons- und Obergericht. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Entschädigung von CHF 2‘160.00 ist zu bestätigen. Die von RA BB___ vor Obergericht eingereichte Kostennote über einen Aufwand von 5,75 Stunden in der Höhe von CHF 1‘242.00 (inkl. MWSt; act. B 25) erweist sich als tarifkonform und auch angemessen. Somit ist der Beschuldigte für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren mit total CHF 3‘402.00 (inkl. MWSt) aus der Staatskasse zu entschädigen. Seite 14 In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. Mai 2014 (ES2 14 4) - in Dispositiv Ziff. 1 alinea 2 (Freispruch von der Anklage der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 TSchV); - in Dispositiv Ziff. 1 alinea 3 (Freispruch von der Anklage der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 16 TSG i.V.m. Art. 8 TVD-Verordnung i.V.m. Art. 29 TVD-Verordnung); - in Dispositiv Ziff. 1 alinea 4 (Freispruch von der Anklage des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG); mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte B___ wird freigesprochen von der Anklage der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 TSchV i.V.m. Art. 61 TSchV. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 650.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 225.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 900.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘775.00 insgesamt, werden auf die Staatskasse genommen. 4. B___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘402.00 (inkl. MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Seite 15 6. Zustellung am 6. Juli 2015 an: - die Staatsanwaltschaft (U 13 399) - den Berufungsbeklagten über seinen Verteidiger - die Vorinstanz (ES2 14 4) - Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV - Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden - Bundesanwaltschaft Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin Seite 16