Seite 7 1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 4. November 2014 in Sachen Staat gegen A___ (Verfahren Nr. U 14 1220) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer A___ auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.